Eingriffsregelung in der Bauleitplanung
Die bayerische Kompensationsverordnung gilt gemäß § 18 Abs. 1 BNatSchG nicht für die Bewältigung der Eingriffsregelung bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen und Satzungen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Hier sind die Vorschriften des Baugesetzbuches einschlägig. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung über den Bauleitplan muss die Gemeinde u.a. die Grundsätze der Vermeidung und Kompensation von Eingriffen in Naturhaushalt und Landschaftsbild berücksichtigen. Den bayerischen Gemeinden steht dazu mit dem "Leitfaden Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft" eine praxisnahe und verlässliche Handlungsanleitung als Empfehlung zur Verfügung.
Der Leitfaden ist für die Gemeinden und beauftragte Planungsbüros ein flexibles Planungsinstrument zur Erhaltung von Natur und Landschaft bei der baulichen Entwicklung. Der Leitfaden belohnt qualitätsvolle Planung. Er trägt zur Vorsorge auch für zukünftige Generationen bei und bewahrt die Vielfalt unserer bayerischen Heimat.
Der Leitfaden aus dem Jahr 2003 wurde unter Federführung des Bayerischen Bauministeriums überarbeitet und dabei an die neuen rechtlichen und fachlichen Anforderungen angepasst. Im Dezember 2021 wurde der aktuelle Leitfaden veröffentlicht.