Programm zur Förderung von Grün- und Erholungsanlagen aus Anlass von Gartenschauen, von Wanderwegen und von Unterkunftshäusern
Was kann gefördert werden?
- Dauerhafte Grün- und Erholungsanlagen aus Anlass von Gartenschauen
- Beiträge und Aktionen von Verbänden auf Gartenschauen
- Generalinstandsetzung von Wanderwegen und deren Beschilderung
- Umweltgerechtere Ver- und Entsorgung von Unterkunftshäusern
Grün- und Erholungsanlagen aus Anlass von Gartenschauen
Förderfähige Maßnahmen
Anlage vorbildlicher, dauerhafter Grün- und Erholungsflächen im Rahmen von Landesgartenschauen.
Träger der Maßnahme
Städte, Märkte, sonstige Gemeinden mit Gartenschauen
Zuschuss zu zuwendungsfähigen Kosten
Landesgartenschauen: Maximal 50 % höchstens 5,0 Mio.
Eigenbeteiligung an zuwendungsfähigen Kosten
Mindestens 10 %
Bagatellgrenze der zuwendungsfähigen Kosten
Keine
Bewilligung durch
die jeweils zuständige Regierung.
Beiträge und Aktionen auf Gartenschauen
Förderfähige Maßnahmen
Qualitätsvolle Beiträge und Aktionen mit ökologischer und umweltgerechter Zielsetzung im Rahmen der temporären Gartenschauveranstaltung während des gesamten oder überwiegenden Ausstellungszeitraums.
Träger der Maßnahme
Gemeinnützige Organisationen, die sich satzungsgemäß dem Natur- oder Umweltschutz widmen.
Zuschuss zu zuwendungsfähigen Kosten
70 %, höchstens 50.000 Euro
Eigenbeteiligung an zuwendungsfähigen Kosten
Mindestens 10 %
Bagatellgrenze der zuwendungsfähigen Kosten
5.000 Euro je Beitrag oder Aktionsprogramm
Bewilligung durch
die jeweils zuständige Regierung
Wanderwege
Förderfähige Maßnahmen
Generalinstandsetzung, Instandhaltung und Beschilderung
Träger der Maßnahme
- Hauptgeschäftsstelle bzw. Sektionen des Deutschen Alpenvereins (DAV) und
- Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine und seiner Mitglieder
Zuschuss zu zuwendungsfähigen Kosten
Maximal 50 %, bzw. maximal jeweils 200.000 Euro/Jahr.
Eigenbeteiligung an zuwendungsfähigen Kosten
Mindestens 10 %
Bagatellgrenze der zuwendungsfähigen Kosten
2.000 Euro
Bewilligung durch
die Regierung von Oberbayern für DAV-Maßnahmen und die Regierung von Oberfranken für Maßnahmen des Landesverbands Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine.
Umweltgerechte Ver- und Entsorgung sowie energetische Sanierung von Unterkunftshäusern
Fördervoraussetzungen
- Hütten der DAV-Kategorie I oder Hütten entsprechender Ausstattung in Bayern
- Förderung nur nachrangig zu bestehenden anderen Fördermöglichkeiten.
Förderfähige Maßnahmen
Maßnahmen für eine umweltgerechtere Ver- und Entsorgung (Trinkwasser, Abwasser und regenerative Energien) sowie Maßnahmen zur Gewährleistung eines energetisch nachhaltigen Betriebs (zum Beispiel Einbau von Pufferspeichern, Maßnahmen zur Wärmedämmung, etc.) von Unterkunftshäusern.
Träger der Maßnahme
- Hauptgeschäftsstelle bzw. Sektionen des Deutschen Alpenvereins (DAV),
- Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine und seiner Mitglieder und
- Landesverband Bayern der NaturFreunde Deutschlands sowie seiner Mitglieder.
Zuschuss zu zuwendungsfähigen Kosten
Maximal 25 % , bzw. maximal 25.000 Euro je Einzelmaßnahme eines Unterkunftshauses
In begründeten Einzelfällen kann der Förderhöchstbetrag überschritten werden.
Eigenbeteiligung an zuwendungsfähigen Kosten
Mindestens 10 %
Bagatellgrenze der zuwendungsfähigen Kosten
10.000 Euro je Maßnahmenpaket für ein Unterkunftshaus
Bewilligung durch
Die Regierung von Oberbayern (nur für DAV) bzw. Oberfranken
Weiterführende Informationen
Formulare für Förderungen (Zuwendungen) im nichtkommunalen Bereich
- Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (ausfüllbare PDF-Datei)
- Verwendungsnachweis (ausfüllbare PDF-Datei)
- Übersicht über die Ausgaben (ausfüllbare PDF-Datei)